Sprungziele

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektritzitätsversorgungsnetzen

 

§ 10 Behandlung von Netzverlusten

§ 10 Abs. 2 Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene

§ 10 Abs. 2 Durchschnittliche Beschaffungskosten der Verlustenergie

§ 18 StromNEV Entgelt für dezentrale Einspeisung

§ 18 Abs. 2 StromNEV Referenzpreisblatt Kronshagen

§ 19 Abs. 2 Individuelle Netzentgelte

§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Die Versorgungsbetriebe Kronshagen GmbH ist verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Hinweis: Die BNetzA hat mit Beschluss (BK4-12-1656) vom 05.12.2012 eine Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV getroffen. Die Festlegung gilt für alle Genehmigungsanträge, die Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV mit einer Laufzeit ab dem 01.01.2013 oder später zum Gegenstand haben.

Die Versorgungsbetriebe Kronshagen GmbH hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für ihre Netzanschlussebenen ermittelt:

Auf dieser Basis bietet die Versorgungsbetriebe Kronshagen GmbH Letztverbrauchern, deren Stromentnahme aus dem Netz für den eigenen Verbrauch an der Kunden-Entnahmestelle im vorangegangenem Kalenderjahr der Antragstellung eine erhebliche Abweichung aufwiesen oder die glaubhaft darlegen, dass eine erhebliche Abweichung (siehe Erheblichkeitsschwelle) der Jahreshöchstlast für das Folgejahr eintritt, ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV an.

Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und Brückentage sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten.

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls am Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gem. § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der BNetzA und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der BNetzA rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.

§ 21 Änderung der Netzentgelte

Antrag auf Genehmigung neuer Netzentgelte

§ 27 Veröffentlichungspflichten

§ 27 Abs. 1 geltende Netzentgelte

Die aktuellen Netzentgelte finden Sie hier.

§ 27 Abs. 2 Nr. 1 Stromkreislänge

StromkreislängeKabel kmFreileitungen km
MS280,0
NS1260,0

 (Stand 31.12.2020)

§ 27 Abs. 2 Nr. 2 Installierte Leistung der Umspannebene

Installierte Leistung 

MS/NS 23.430 kVA (Stand 31.12.2020)

§ 27 Abs. 2 Nr. 3 Im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene

Entnommene JahresarbeitkWh
MS25.954.726
MS/NS24.489.849
NS24.118.828

(Stand: 31.12.2020)

§ 27 Abs. 2 Nr. 4 Anzahl Entnahmestellen inkl. unterlagerte Ebene

 

Entnahmestellen inkl. nachgel. NEStck.
MS53
MS/NS53
NS3.093

(Stand: 31.12.2020)

§ 27 Abs. 2 Nr. 5 Einwohnerzahl im Netzgebiet der Niederspannung

Einwohnerzahl: 11.993 (Stand: 31.12.2020)

§ 27 Abs. 2 Nr. 6 Versorgte Fläche

versorgte Fläche: 3,02 km² (Stand: 31.12.2020)

§ 27 Abs. 2 Nr. 7 Geografische Fläche des Netzgebietes

geografische Fläche: 5,34 km² (Stand: 31.12.2020)