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Veröffentlichung der Abwendungsvereinbarung Strom und Gas in der Grundversorgung

Nach § 19 (3) StromGVV/ GasGVV ist der Grundversorger verpflichtet, betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen.

Unter anderem ist den betroffenen Kunden hierfür eine Abwendungsvereinbarung anzubieten, die der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen hat.

Die allgemeine Abwendungsvereinbarung der Versorgungsbetriebe Kronshagen GmbH als Grundversorger Strom/ Gas finden Sie hier.

Die vollständigen Vorschriften der Verordnungen StromGVV und GasGVV können Sie über die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz aufrufen: https://www.gesetze-im-internet.de/

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