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Anpassung Allgemeine Preise und Ergänzende Bedingungen zum 01.01.2019

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Liebe Kundin, lieber Kunde,

über viele Jahre konnten wir Ihnen als verlässlicher kommunaler Energieversorger Preisstabilität und somit Planungssicherheit bieten – trotz starker Preissteigerungen am Beschaffungsmarkt und in anderen Kostenbereichen seit einiger Zeit. Zum kommenden Jahr ist eine Preiserhöhung der Allgemeinen Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Strom und Erdgas jedoch aus den unten dargelegten Gründen unumgänglich.

Strom:

Trotz sinkender EEG-Umlage sowie leichten Absenkungen bei der KWK‑Umlage, der § 19 StromNEV-Umlage und der Umlage für abschaltbare Lasten wird diese Entlastung in 2019 durch die stark steigende Offshore-Netzumlage – bislang erhoben als „Offshore-Haftungsumlage“ – weitgehend aufgehoben. Die Stromsteuer und die Konzessionsabgaben bleiben stabil. Damit sinken die „Steuern, Abgaben und Umlagen“ beim Arbeitspreis im Vergleich zu 2018 um 0,144 ct/kWh (netto). Die Netzentgelte steigen deutlich an. Bei allen Tarifen steigt der verbrauchsabhängige Arbeitspreis Netz um 1,36 ct/kWh (netto) und der verbrauchsunabhängige jährliche Grundpreis Netz um 18,00 € (netto). Von der tatsächlichen Erhöhung des Grundpreises Netz wird bei dieser Kostenposition nur ein Anteil weitergegeben, so dass sich insofern eine Verringerung des „Grundversorgeranteils“ am verbrauchsunabhängigen Grundpreis ergibt. Die Energiebezugskosten und die Aufwendungen für den Vertrieb sind bei allen Tarifen etwas gestiegen. Beim „Grundversorgeranteil“ des Arbeitspreises ergibt sich vor diesem Hintergrund eine Erhöhung um 0,86 ct/kWh (netto) im Vergleich zum Vorjahr. Ein Anteil des Anstiegs in Höhe von 0,445 ct/kWh (netto) begründet sich dabei – siehe zuvor – in der nicht vollständigen Weitergabe des erhöhten verbrauchsunabhängigen Grundpreises Netz.

Insgesamt erhöht sich der Arbeitspreis im Tarif ohne Schwachlastregelung („Eintarif“) ab dem 01.01.2019 um 2,48 ct/kWh von 26,98 ct/kWh (brutto) auf 29,46 ct/kWh (brutto). Im Tarif mit Schwachlastregelung („Zweitarif“) erhöht sich ab dem 01.01.2019 der Arbeitspreis HT um 2,48 ct/kWh von 27,99 ct/kWh (brutto) auf 30,47 ct/kWh (brutto) und beim Arbeitspreis NT um 2,48 ct/kWh von 19,35 ct/kWh (brutto) auf 21,83 ct/kWh (brutto).

Der jährliche Grundpreis bei konventionellen (analogen) Messeinrichtungen erhöht sich ab dem 01.01.2019 um jeweils 10,50 € auf 99,75 € (brutto) beim „Eintarif“ und auf 111,65 € (brutto) beim „Zweitarif“. Sollten Sie bereits eine sog. moderne Messeinrichtung („mME“) des grundzuständigen Messstellenbetreibers erhalten haben gilt für Sie ab dem 01.01.2019 das Entgelt für eine moderne Messeinrichtung, das wir als Grundversorger im Rahmen der Abrechnung für den grundzuständigen Messstellenbetreiber erheben. In diesem Fall erhöht sich Ihr gesamter Grundpreis beim „Eintarif“ um 19,55 €/Jahr (brutto) und beim „Zweitarif“ um 12,53 €/Jahr (brutto).

In den beiden Tarifen „Eintarif“ und „Zweitarif“ gelten damit auf Grundlage der §§ 5, 5a StromGVV folgende Allgemeine Preise für Strom: Link zum Preisblatt 2019. Sie finden das Preisblatt 2018 zum Vergleich unter diesem Link.

Erdgas:

Bereits in diesem Jahr gab es mit durchschnittlich 0,16 ct/kWh (netto) beim verbrauchsabhängigen Arbeitspreis sowie dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis einen deutlichen Anstieg der Netzentgelte. Für 2019 fließt eine weitere durchschnittliche Steigerung der Netzentgelte um 0,02 ct/kWh (netto) ein. Die Konzessionsabgaben und die Energiesteuer bleiben unverändert. Die Energiebezugskosten haben sich seit geraumer Zeit deutlich erhöht. Durch vorausschauende Beschaffung und Prozessoptimierungen beläuft sich die Steigerung der Energiebezugs- und Vertriebskosten auf 0,307 ct/kWh (netto). Die SLP-Bilanzierungsumlage ist zum 01.10.2018 um 0,053 ct/kWh (netto) gestiegen.

Insgesamt erhöht sich der Arbeitspreis ab dem 01.01.2019 in jeder Verbrauchszone um 0,45 ct/kWh(brutto). Der Grundpreis bleibt in jeder Zone unverändert.

In den einzelnen Abrechnungszonen gelten damit auf Grundlage der §§ 5, 5a GasGVV folgende Allgemeine Preise für Erdgas: Link Preisblatt 2018 - 2019

Wir passen ferner auf Grundlage der §§ 5, 5a Strom-/ GasGVV unsere Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV / Gas GVV zum 01.01.2019 an. Wir haben dabei Klarstellungen vorgenommen (z. B. in Ziffer 6.1 zur erstmaligen Fälligkeit einer Abschlagszahlung) sowie einige Formulierungen vereinfacht. Die neue Ziffer 9 enthält zudem umfangreiche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung. Die ab dem 01.01.2019 geltenden Ergänzenden Bedingungen finden Sie unter diesem Link und dabei die einzelnen Änderungen im Vergleich zur bislang geltenden Fassung farbig gekennzeichnet. Die bis Ende 2018 geltenden Ergänzenden Bedingungen sind über diesen Link abrufbar.

Wenn Sie mit der Anpassung der Allgemeinen Preise für Strom und/ oder Erdgas und der Ergänzenden Bedingungen nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, Ihren Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und Ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsabschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

Gerne informieren wir Sie individuell über die Einsparmöglichkeiten durch die Umstellung auf unsere Sonderprodukte für die Energiebelieferung. Als Ihr langjähriger Partner für die Energieversorgung beraten wir Sie jederzeit gerne persönlich in unserem Kundenzentrum, telefonisch oder auch per E-Mail.

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