Vermehrtes Aufkommen unerwünschter Werbeanrufe
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, in der letzten Zeit häufen sich bei uns wieder die Meldungen über unerwünschte Werbeanrufe - mitunter sogar unter betrügerischer Ausgabe als Anrufer der Versorgungsbetriebe Kronshagen. Aus diesem Grunde möchten wir Ihnen einige Ratschläge zum Umgang mit diesem Thema geben.
Wir rufen niemals unsere Kunden an und erfragen persönliche Daten, Bankverbindungen oder Zählernummern, denn diese haben wir bereits in unserem System. Außerdem kooperieren wir mit keinem Callcenter und distanzieren uns auch von derartigen unseriösen Geschäftsgebaren ausdrücklich. Wir raten Ihnen, keinerlei Daten telefonisch preiszugeben oder gar Verträge telefonisch abzuschließen. Der Datenhandel ist in Deutschland jedoch leider ein florierendes Geschäft, so dass den Anrufern oftmals bereits persönliche Details vorliegen. Dadurch gewinnen Sie bei vielen Angerufenen schon ein gewisses Grundvertrauen und behaupten häufig sogar, dass sie mit uns kooperieren würden.
Werbeanrufe sind grundsätzlich nur mit ausdrücklich erteilter schriftlicher oder mündlicher Einverständniserklärung erlaubt, die nicht erst im Verlaufe des Telefonats eingeholt werden darf. Bei Nichteinhaltung dieser Spielregel drohen den Betreibern des Callcenters oder deren Auftraggebern Bußgelder von bis zu 300.000 Euro. Dies ist in §20 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt. Auch die Unterdrückung der Rufnummer ist verboten und kann mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Damit diesen Machenschaften Einhalt geboten wird, möchten wir Ihnen ans Herz legen, jeden unerwünschten Werbeanruf der Bundesnetzagentur zu melden. Die Bundesnetzagentur prüft jede Beschwerde und klärt Verbraucher individuell über ihre Rechte auf. Im Rahmen der Bearbeitung wird geprüft, ob und gegebenenfalls in welchem Maße eine Ahndung durch die Bundesnetzagentur möglich ist.
Die Bundesnetzagentur stellt für die vereinfachte Meldung das folgende Internetformular bereit.
Auch die Einsendung auf dem Postweg ist möglich. Hierfür stellt die Bundesnetzagentur das folgende Formular bereit: Beschwerdeformblatt Telefonwerbung
Grundsätzlich ist zwar eine Auftragserteilung derzeit leider noch per telefonischer Zusage möglich, jedoch nicht die Erteilung einer Kündigungsvollmacht für Dauerschuldverhältnisse, wie etwa einen Energieliefervertrag. Für letztere Vollmacht schreibt der §312 h BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausdrücklich die Textform vor. Eine telefonische Vollmacht zur Kündigung ist folglich unwirksam.
Sollten Sie von dem Anrufer überrumpelt worden sein und eine Zusage zur Energiebelieferung gegeben haben, können Sie grundsätzlich von dem im Fernabsatz geltenden 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Frist zur Einreichung beginnt dabei ab dem Erhalt der Auftragsbestätigung von dem Energieanbieter.
Wir bitten Sie, uns in jedem Fall von einem solchen Anruf in Kenntnis zu setzen, um eine eingehende Kündigung gegebenenfalls begründet ablehnen zu können oder die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Gerne nimmt sich unser Kundenservice natürlich auch weiteren Fragen oder Anregungen Ihrerseits persönlich oder telefonisch zu den bekannten Öffnungszeiten an. Alternativ können Sie uns außerhalb der Öffnungszeiten Ihr Anliegen auch über unser Kontaktformular schildern.
Ihre Versorgungsbetriebe Kronshagen GmbH