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Information über die Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

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    Der Ukraine-Krieg und seine Folgen haben zu erheblichen Verwerfungen auf dem Energiemarkt geführt. Dadurch sind die Energiepreise stark gestiegen. Nach dem jüngst verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollen Erdgas- und Wärmekunden aus Mitteln des Bundes entlastet werden. Hierüber möchten wir Sie zusammenfassend informieren (über weitere Entlastungsmaßnahmen, insbesondere die Strom- und Gaspreisbremsen, informieren wir Sie gesondert, sobald deren Inhalte feststehen):

    Für unsere Erdgaskunden gilt Folgendes:
    Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh erhalten einen einmaligen Entlastungsbetrag für den Liefermonat Dezember 2022.

    Diese Entlastung erfolgt grundsätzlich in der nächsten Jahresabrechnung.

    Um jedoch für Standardlastprofilkunden eine sofortige Entlastung herbeizuführen, wird für Dezember 2022 die Abschlagszahlung erlassen. Dies wird dann im Rahmen der Jahresabrechnung entsprechend berücksichtigt. Technisch kann der Erlass auch durch eine Rücküberweisung erfolgen. Veranlasst ein Kunde selbst die Zahlung für den Abschlag im Dezember, erhält er den Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresabrechnung. Die Entlastung geht also nicht „verloren“, selbst wenn die Zahlung für Dezember erfolgt sein sollte.

    Der Erdgasbezug für kommerzielle Strom- und Wärmerzeugungsanlagen und Krankenhäuser fällt nicht unter die Entlastung (für Krankenhäuser soll ab 01. Januar 2023 ein anderer Entlastungsmechanismus greifen). Für bestimmte Verbrauchergruppen wie z. B. Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gibt es ebenfalls Sonderregelungen, über die wir Sie auf Nachfrage gerne informieren. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die weniger als 1,5 Millionen kWh/a verbrauchen, müssen uns bis spätestens 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass sie einen Anspruch auf die Entlastung haben.

    Die Höhe der Soforthilfe für Erdgaskunden entspricht – vereinfacht gesagt – den Kosten für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, wobei der im Dezember geltende Preis zugrunde gelegt wird.

    Für unsere Wärmekunden gilt Folgendes:
    Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags, der nach den Vorgaben gemäß §4 Abs. 3 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) berechnet wird. Die Leistung kann nach unserer Wahl durch Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen erfolgen.

    Berechtigte der Leistung sind zunächst Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh. Für andere Kunden gelten zum Teil Sonderreglungen, über die wir Sie bei Bedarf gerne informieren.

    Wir weisen darauf hin, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass wir im Rahmen der Abwicklung der Soforthilfe auch kundenbezogene Daten (Angaben zu den der Leistung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022) an eine Prüfstelle übermitteln.

    Sonderreglungen bei Mietverhältnissen:
    Für Mieter gibt es Sonderreglungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Vermieter.

    Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:
    Da die Soforthilfe unabhängig vom Verbrauch für den Monat Dezember 2022 erfolgt, lohnt es sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Denn diese Energieeinsparungen wirken sich zusätzlich kostenreduzierend zur Soforthilfe aus.

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